Im Schreiben vom 07.12.2018 hat das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Bezug auf die neue Rechtsprechung des BFH zur Angabe einer Briefkastenadresse in einer Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG angepasst. Der BFH hat mit Urteil vom 13.06.2018 und 26.01.2018 unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihr ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Das Urteil des BFH vom 22.07.2015 ist insoweit nicht mehr anwendbar.
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