Im Rahmen des Erschließungsermessens zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags kann unter anderem von Bedeutung sein, ob sich aus der Veranlagung eine Nullfestsetzung, Nachzahlung oder Steuererstattung ergibt (Urteil des Finanzgericht Münster vom14.06.2024; Revision zugelassen).
Nach § 152 Abs. 5 AO ist ein Mindestverspätungszuschlag von € 25 für jeden angefangenen Monat der Verspätung vorgesehen. Das Finanzamt ist der Ansicht, dass es nur auf die verspätete Abgabe und das Verschulden für die Verspätung ankomme. Ermessenskriterien seien in § 152 AO n.F. nicht vorgesehen. In § 152 AO ist nicht geregelt, welche Kriterien bei der Ausübung des Entschließungsermessens zu berücksichtigen sind. Daher ist umstritten, ob und ggf. welche weiteren Ermessenskriterien seitens der Finanzverwaltung zu berücksichtigen sind.
Der Verspätungszuschlag dient der Sicherstellung der rechtzeitigen Steuerfestsetzung und Steuerentrichtung durch rechtzeitigen Eingang der Steuererklärung als auch dem Ausgleich der aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile des Steuerpflichtigen.
Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Vorliegen einer Nullfestsetzung oder eines Erstattungsfalls um ermessensrelevante Kriterien handelt und dass in derartigen Fällen ein Verspätungszuschlag grundsätzlich nur bei erheblicher Fristüberschreitung oder schwerwiegendem Verschulden gerechtfertigt ist. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind jedoch die wirtschaftlichen Folgen im Rahmen des Erschließungsermessens zu berücksichtigen. Auch § 152 AO ist zu entnehmen, dass der „Höhe der Steuer“ Bedeutung zukommt. Andererseits ist die Schwere des Pflichtverstoßes des Steuerpflichtigen und dabei insbesondere die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung ebenfalls mit einzubeziehen.
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