Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 11.12.2019 klargestellt, dass § 35a EStG nur Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen begünstigt, nicht für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren eigenem (anderen) Haushalt.
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