Das Bundessozialgericht hatte in diversen Urteilen vom 01.02.2022 entschieden, dass der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nur dann selbständig tätig sein kann, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Er muss in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse auszuüben und dadurch die Ausrichtung der Gesellschaftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen können.
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