Der Bundesrat hat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gebilligt. Es ergeben sich folgende Auswirkungen:
a) Insolvenzverfahren vermeiden
Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, sollen ihre Geschäfte trotzdem weiterführen können. Hierzu wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum ist das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt.
b) Mieterschutz erhöhen
Mieter sowie Kleinstunternehmen, die wegen der Ausbreitung des Corona-Virus ihre Miete nicht mehr zahlen können, werden vor Kündigungen geschützt durch zeitlich begrenzte Einschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen, Regelungen zur Stundung und Vertragsanpassungen im Verbraucherdarlehensrecht. Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas oder Telekommunikation sollen möglichst weiterlaufen.
c) Strafprozesse unterbrechen
Zur Vermeidung der Infektion mit Corona-Virus dürfen Strafgerichte während des nächsten Jahres die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und 10 Tage (bisher höchstens 10 Tage) unterbrechen, ohne dass der Prozess platzt.
d) Zahlreiche weitere Rechtsänderungen
In zahlreichen weiteren Rechtsgebieten gibt es Erleichterungen, unter anderem im Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentums- sowie im Umwandlungsrecht.
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