Mit Wirkung zum 01.01.2019 sind folgende Steuerveränderungen beschlossen:
- Job-Tickets werden wieder steuerfrei.
- Bei den Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, welche als Dienstwagen genutzt werden, greift für Privatfahrten statt der 1 %-Methode nun die Hälfte, d.h. 0,5 % werden angesetzt. Für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte wird der Wert ebenfalls halbiert.
- E-Bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind, können für Privatzwecke steuerfrei genutzt werden.
- Die Leistungen, die ein Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Rahmen der Gesundheitsförderung erbringt, sind im Umfang von 500,00 € im Kalenderjahr steuerfrei. Dies setzt allerdings voraus, dass die gesundheitsfördernde Maßnahme den Anforderungen des Sozialversicherungsgesetzbuches genügt. Dabei sind Kurse zur Stressbewältigung oder Übergewichtsreduktion grundsätzlich begünstigt, nicht begünstigt sind aber die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine oder Fitnessstudios durch den Arbeitgeber. Ab 2019 ist die Zertifizierung von Maßnahmen künftig zwingend für die Anerkennung der Steuerbefreiung. Lediglich dann, wenn unzertifizierte Gesundheitsmaßnahmen bereits vor dem 01.01.2019 begonnen wurden, ist das Zertifizierungserfordernis erstmals für Sachbezüge maßgebend, die nach dem 31.12.2019 gewährt werden.
- Der quotale Verlustuntergang des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG wird, da er gesetzeswidrig ist, ersatzlos gestrichen.
- Die wesentliche Änderung im Umsatzsteuerrecht betrifft die Behandlung von Gutscheinen. Die Änderung beruht im Wesentlichen auf EU-Vorgaben, wobei in Zukunft zwei unterschiedliche Gutscheintypen zu unterscheiden sind. Ein Einzweckgutschein liegt dann vor, wenn der Leistungsort und die für den Umsatz geschuldete Steuer bei Ausgabe des Gutscheins bereits feststehen. Hierunter fällt z.B. ein Gutschein für eine genau festgelegte Warenlieferung wie ein Buch oder eine Musik-CD eines konkreten Händlers, ein Gutschein für ein Wochenende in einem konkreten Hotel oder ein Menü in einem festgelegten Restaurant. Vor diesem Hintergrund, dass die Leistung, die mit dem Gutschein in Anspruch genommen werden kann, bereits konkretisiert ist, sind Einzweckgutscheine bereits bei Ausgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die spätere Einlösung, d.h. die konkrete Leistungserbringung oder Lieferung wird konsequenterweise nicht als eigenständiger Umsatz behandelt. Mehrzweckgutscheine werden als Auffangtatbestand als Gutscheine definiert, die keine Einzweckgutscheine im Sinne der oben genannten Definition sind. Unter Mehrzweckgutscheinen sind damit multivalent einsetzbare Gutscheine zu verstehen, d.h. Gutscheine die sich dadurch auszeichnen, dass der Liefergegenstand bzw. die konkrete Leistung noch nicht feststeht, wie bei typischen Wertgutscheinen oder zumindest noch nicht abzusehen ist, an welchem Ort oder von wem genau die Leistung erbracht wird, wie bzw. bei international einsetzbaren Reise-/ Restaurant- oder Hotelgutscheinen. Ein Mehrzweckgutschein ist damit anzunehmen, wenn sich der Gutschein auf das gesamte Sortiment eines Unternehmens bezieht und dieses sowohl regel-, als auch ermäßigt besteuerte Artikel und Leistungen umfasst. Bei Mehrzweckgutscheinen ist die Ausgabe und auch der Verkauf derselben umsatzsteuerrechtlich noch nicht relevant. Der Umsatz wird erst mit Einlösung des Gutscheins verwirklicht und damit die konkrete Leistung, für die der Gutschein verwendet wird, zu diesem Zeitpunkt versteuert.
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