Mit Schreiben vom 20.05.2020 hat das BMF die Änderungen der Umzugskostenpauschalen ab 01.06.2020 bekannt gegeben. Die Kosten für einen beruflich bedingten Umzug können steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten maßgebend ist, beträgt ab 01.06.2020 € 1.146,00; der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt für Berechtigte € 860,00, für jede weitere Person (Ehegatte, Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben) € 573,00. Das bisherige BMF-Schreiben vom 21.09.2018 ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31.05.2020 liegt.
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