Der BFH hat in einem Urteil vom 16.09.2021 entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verpflichtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen sei. Damit hat der BFH die Rechtsprechung geändert, denn bisher konnte über eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft keine Betriebsaufspaltung gegeben sein. Dies wurde bisher nach dem sogenannten Durchgriffsverbot begründet. Aufgrund dieses Urteils hat das Bundesministerium der Finanzen einen Erlass vom 21.11.2022 erlassen, in dem geregelt ist, dass aus Vertrauensschutzgründen eine solche Beteiligung bei der Beurteilung einer personellen Verpflichtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen ist. Für 2023 gibt es daher noch einen Rechtsschutz nach den bisherigen Gestaltungen.
Jan
12
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