Mit dem Jahressteuergesetz 2019 erfolgte eine Neuregelung betreffend des Begriffs „Geldleistung“.
Nach § 8 Abs. 1 S. 2 EStG gehört danach zu den Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
Diese sind somit ab dem Jahr 2020 grundsätzlich keine Sachbezüge mehr, sondern Geldleistungen und damit steuerpflichtig. Dies führt dazu, dass die Übergabe von Geld an den Arbeitnehmer, auch wenn dieses als zweckgebundene Leistung für einen Sachbezug hingegeben wird, ab 2020 steuerpflichtig ist, ebenfalls nachträgliche Kostenerstattungen.
Eine Ausnahme davon definiert § 8 Abs. 1 S. 3 EStG. Dieser lautet wie folgt:
§ 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
Hierzu sollen unter anderem aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel, Centergutscheine und „City-Cards“ gehören.
Nach den Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes unterscheidet man drei Kategorien:
- Limitierte Netze, hierunter fallen Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards
- Limitierte Produktpalette, hierunter fallen z.B. Tankkarten (alles was das Auto bewegt), Gutscheinkarten für einen Buchladen, Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten und
- Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken, Essensgutscheine sowie Aufmerksamkeiten bei einem besonderen persönlichen Ereignis des Arbeitnehmers.
Das Gesetz hat in § 8 Abs. 2 S. 11 EStG nunmehr zusätzlich definiert, dass Gutscheine oder Geldkarten ab dem Jahre 2020 nur noch dann unter die € 44,00-Freigrenze fallen können, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin Arbeitslohn gewährt wird.
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