Pensionsrückstellungen werden nach den Heubeck Richttafeln bewertet. Diese sind nunmehr neu ermittelt worden und können für Wirtschaftsjahre, die nach dem 20.07.2018 enden, erstmalig angewendet werden. Für das Jahr 2018 besteht somit ein Wahlrecht zwischen der Anwendung der alten Richttafeln 2005 und der neuen Richttafeln 2018. Werden die neuen Richttafeln angewendet, so ist der Unterschiedsbetrag aus den Bewertungen nach den alten und neuen Richttafeln auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig zu verteilen. Optional ist dabei eine Verteilung auf einen längeren Zeitraum zulässig.
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