Das Finanzgericht Köln hat in einem Urteil vom 19.10.2023 endschieden, dass Vorfälligkeitsentschädigungen zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens dann abzugsfähig sind, wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entstehen.
Dieser erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang besteht, wenn bereits im Zeitpunkt der Veräußerung eines Grundstücks anhand objektiver Umstände der endgültig gefasste Entschluss feststellbar ist, mit dem nach der vorzeitigen Darlehensablösung verbleibenden Veräußerungserlös wiederum konkret bestimmtes Grundvermögen mit dem Ziel anzuschaffen, hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen.
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