Unterhaltsleistungen können nur insoweit nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen. Liegt die Voraussetzung nur für einige Monate des Jahres der Unterhaltszahlung vor, so muss der Unterhaltshöchstbetrag entsprechend aufgeteilt werden.
BFH-Urteil vom 25.04.2018
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