Wird bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung (im vorliegenden Fall: bei der Betreuung der Kindern im Haus der Eltern durch die Großeltern) ein Fahrtkostenersatz geleistet, so ist dieser nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg nur dann zu berücksichtigen, wenn klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen und der Fahrtkostenersatz durch Rechnungen belegt werden kann. Im Übrigen stellt das Finanzgericht noch klar, dass Aufwendungen für Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können.
Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 12.08.2019
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