Der BFH hat in seinem Urteil vom 04.04.2019 entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – als sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG zu qualifizieren sind und nicht als Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG.
Folglich ist der Abzug der Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel demnach nicht auf den Höchstbetrag von € 1.000,00 pro Monat begrenzt.
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