Das Finanzgericht Hessen hat mit Urteil vom 10.09.2019 entschieden, dass eine vergessene Eintragung der Abschreibung in der Steuererklärung, die sich aus den bei der Veranlagung vorliegenden Unterlagen ohne weiteres als Fehler ergibt, als vom Finanzamt übernommenes mechanisches Versehen anzusehen ist. Der Fehler führe damit zu einer Berichtigung des bestandskräftigen Bescheides wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO.
Jan
16
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