Nach Urteil des BFH vom 28.11.2023 begründet die Verwendung einer objektiv manipulierbaren elektronischen „Alt-“ Kasse noch keine Schätzungsbefugnis, sofern der Steuerpflichtige in überobligatorischer Weise ergänzend Aufzeichnungen führt, die hinreichend nachweisen, dass die Einnahmen vollständig erfasst wurden.
Im vorliegenden Fall verwendete der Kläger eine elektronische Registrierkasse von 1999. Der interne Speicher war zwar nicht veränderbar, reichte aber nicht für einen längeren Zeitraum aus. Zudem konnte über eine PC-Verbindung Einstellungen der Kasse geändert und auch gesichert werden. Die Prüfer nahmen daher hinsichtlich der Restaurantumsätze eine Vollschätzung der vom Kläger erzielten Erlöse vor.
Grundsätzlich war aufgrund der Einführung des §146a AO zum 01.01.2020 das vorliegende Kassensystem unzulässig, weshalb grundsätzlich eine Schätzungsbefugnis vorlag. Allerdings sollte diese laut Finanzgericht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Sofern dem Steuerpflichtigen die Manipulationsmöglichkeit nicht bekannt ist, ist das Gewicht eines solchen formellen Mangels als geringfügig anzusehen. Im vorliegenden Fall konnte eine Manipulation weder festgestellt noch ausgeschlossen werden. Das Finanzgericht hat daher ausdrücklich festgestellt, dass allein die Verwendung der objektiv manipulierbaren Kasse noch keine Schätzungsbefugnis begründet. Mit einem täglichen Ausdruck des Z1-Bons hätte der Steuerpflichtige eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit der Einnahmenerfassung bieten können und den formellen Mangel der objektiv Manipulierbaren Kasse gewissermaßen ausgleichen können.
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