Das BMF hat am 23.02.2022 einen Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung veröffentlicht. Darin hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 08.07.2021 die Vollverzinsung nach § 233a AO dem Grunde nach als verfassungsgemäß bestätigt. Beanstandet wurde aber, dass der Gesetzgeber den dabei angewendeten, festen Zinssatz von 0,5 % je vollem Zinsmonat jedenfalls seit 2014 hätte anpassen müssen. Dieser Zinssatz darf für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 weiterhin angewandt werden, für alle offenen Fälle muss der Gesetzgeber aber verpflichtend bis Ende Juli 2022 eine rückwirkende verfassungsmäßige Neuregelung treffen.
Der Referentenentwurf vom 22.02.2022 sieht nun vor, den Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) zu senken und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben anzupassen. Zudem soll die Angemessenheit dieses Zinssatzes künftig unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden, erstmals zum 01.01.2026.
Die Entscheidung des BVerfG erstreckt sich dabei ausdrücklich nicht auf andere Verzinsungstatbestände (Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen) oder Säumniszuschläge nach § 240 AO. Eine etwaige Neuregelung dieser Zinsen bzw. Zuschläge wurde aus diesem Gesetzgebungsverfahren ausgenommen, soll aber geprüft und ggf. in einem anderen Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.
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