Im BFH Urteil vom 14. Januar 2020 ging es um einen Sachverhalt, dass der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung Einkünfte ordnungsgemäß erfasst hat, diese jedoch vom Finanzamt nicht so in voller Höhe übernommen wurden.
Das Finanzamt berief sich danach in seiner Einschätzung auf § 129 S. 1 AO, dass ein mechanischer Fehler vorliege und somit die offenbare Unrichtigkeit berichtigt werden kann.
Da in diesem Sachverhalt gleichzeitig der Sachbearbeiter trotz Prüf- und Risikohinweise eine weitere Prüfung des Falles nicht vorgenommen hat, entschied das BFH, dass hier ein Fall des Fehlers im Bereich der Sachverhaltsermittlung vorliegt und nicht lediglich ein mechanischer Fehler.
Eine Änderung ist somit nicht möglich.
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