Der BFH hat in einem Urteil vom 03. Dezember 2019 entschieden, dass die Erhebung von Nachforderungszinsen nach § 233a AO nicht allein deshalb sachlich unbillig sei, weil die Änderung eines Steuerbescheids gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO erst nach Ablauf von 13 Monaten nach Erlass des Grundlagenbescheids erfolgt.
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