Das Finanzgericht Bremen hat in einem Urteil vom 19. September 2019 darauf hingewiesen, dass dann, wenn bei Nichtabgabe von Steuererklärungen Schätzbescheide nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind und der Steuerpflichtige nicht innerhalb der Einspruchspflicht Einspruch eingelegt hat, diese Schätzbescheide nicht nach § 172 Abs. 1 oder § 164 Abs. 2 AO geändert werden können. Dies gilt auch dann, wenn eine Beifügung des Vorbehalts der Nachprüfung sachgerecht gewesen wäre oder wenn der Steuerpflichtige eine Festsetzung unter Vorbehalt erwartet hatte.
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