Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil vom 03.11.2021 entschieden, dass der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes, welches er nach dem Erwerb abreißt, eine Absetzung für außergewöhnliche oder wirtschaftliche Abnutzung vornehmen kann und zusätzlich die Abbruchkosten als sofort abziehbaren Aufwand geltend machen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass er das Gebäude nicht in Abbruchabsicht erworben hat. Erfolgt der Abbruch innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung spricht jedoch ein Beweis des ersten Anscheins für eine solche Abbruchabsicht. Dieser Anscheinsbeweis kann der Steuerpflichtige jedoch entkräften, insbesondere dann, wenn es zum Abbruch erst aufgrund eines ungewöhnlichen, nicht typischen Geschehensablauf gekommen ist. Ein solch ungewöhnlicher, nicht typischer Geschehensablauf liegt nach Ansicht des Finanzgerichts jedoch dann nicht vor, wenn lediglich Kostengesichtspunkte seit Beginn der Planungen eine Rolle gespielt haben und sich nach Erwerb der Immobilie der Abbruch des Gebäudes samt Neubau als kostengünstigere Alternative im Vergleich zum Umbau der Bestandsimmobilie herausstellt.
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