Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurden zum 01.01.2025 §19 UStG „Besteuerung der Kleinunternehmer“ neu gefasst und § 19a UStG „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“ neu eingeführt. Nach § 19 wird die Umsatzsteuer nicht mehr, wie früher, nicht erhoben, sondern der einzelne Umsatz des Kleinunternehmers ist steuerfrei, wenn die Grenze für den Vorjahresumsatz und den laufenden Umsatz nicht überschritten wird. Folglich wird ein dennoch in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag nicht mehr nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet. Eine Steuerschuld entsteht daher nicht, wenn ein Kleinunternehmer Leistungen an Endverbraucher erbringt und in den Rechnungen zu Unrecht Umsatzsteuer ausweist. Unternehmer, die anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind, können die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden. Umgekehrt können in Deutschland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelungen in anderen EU-Mitgliedstatten in Anspruch nehmen, ohne dass sie sich dort umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen. Ihren Erklärungspflichten kommen sie viel mehr nach § 19a UStG gegenüber dem BZSt nach.
Apr.
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