Der BFH hat in einem Urteil vom 01.02.2024 folgendes entschieden:
Bringt eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Betrieb nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in eine GmbH & Co. KG ein und beschränkt sich ihre Tätigkeit fortan auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung an der aufnehmenden Gesellschaft sowie das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH, steht § 2 Abs. 2 S. 1 des Gewerbesteuergesetzes der Annahme von Unternehmensidentität im Sinne des § 10a Gewerbesteuergesetz auf der Ebene der übernehmenden Personengesellschaft nicht entgegen.
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