Für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt seit 2022 eine Steuerbefreiung, sodass auch etwaige Betriebsausgaben seit 2022 nicht mehr abziehbar sind. Fraglich hierbei ist jedoch, wie „nachlaufende“ Betriebsausgaben zu behandeln sind, also z.B. eine in 2022 geleistete Umsatzsteuer-Nachzahlung für das Jahr 2021.
Das FG Münster hält einen Abzug für möglich und argumentiert mit § 3c Abs. 1 EStG, wonach Betriebsausgaben dann nicht abgezogen werden dürften, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt aber gerade nicht vor, da die Betriebsausgaben mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden haben. Zudem führt das FG aus, dass sich aus § 3 Nr. 72 S. 2 EStG kein Betriebsausgabenabzugsverbot ergibt. Vielmehr ist eine Gewinnermittlung im Falle der Steuerfreiheit nicht mehr zwingend erforderlich, aber auch nicht verboten.
Das FG Nürnberg vertritt hingegen eine andere Sichtweise. Nach seiner Einschätzung enthält § 3 Nr. 72 S. 2 EStG ein Gewinnermittlungsverbot und keine bloße Befreiung von der Pflicht zur Gewinnermittlung. Damit dürfen nach Einführung der Steuerbefreiung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Betriebsausgaben mehr abgezogen werden, selbst wenn diese auf steuerpflichtige Einnahmen früherer Veranlagungszeiträume entfallen.
Gegen beide Entscheidungen wurde Revision eingelegt, welche unter den Az. X R 30/24 und III R 35/24 beim BFH anhängig sind.
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