Der Verlustrücktrag fällt ebenfalls unter die Alternative der „nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte“ gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG, weshalb auch Verluste nach der Umwandlung nicht in den Rückwirkungszeitraum zurückgetragen werden können.
BFH Urteil vom 13.03.2024
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