Der BFH hat in einem Urteil vom 31.07.2024 entschieden, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft als neue Gesellschafterin gilt, weil an ihr mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, es nur auf die Beteiligung der Kapitalgesellschaft ankommt.
Eine zuvor bereits bestehende Beteiligung des neuen Gesellschafters der Kapitalgesellschaft als Privatperson an der grundbesitzenden Personengesellschaft ist demnach unerheblich.
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