Grundsätzlich gilt, dass jeder umsatzsteuerliche Unternehmer ab dem 01.01.2025 in der Lage sein muss, E-Rechnungen zu empfangen.
Hier hat der BMF in seinem Schreiben ausgeführt, dass es jedoch ausreicht, wenn dem Rechnungsaussteller eine E-Mail-Adresse mitgeteilt wird. Auch ist es nicht notwendig, dass die Rechnung wirklich digital verarbeitet wird.
Die Pflicht zum Ausstellen elektronischer Rechnungen wird jedoch zum 01.01.2025 noch nicht eingeführt, hier gibt es ein Wahlrecht. Die Pflichteinführung erfolgt in gestaffelter Form.
Für Umsätze, die bis Ende 2026 ausgeführt und abgerechnet werden, ist es weiterhin gestattet, statt E-Rechnungen Papier- oder PDF-Rechnungen auszustellen. Dies gilt auch für B2B-Umsätze.
Für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz bis zu 800.000 € wird diese Frist auf Ende 2027 verlängert.
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