Gemäß BFH Urteil vom 10.10.2024 sind bei der Ermittlung der Höhe des verrechenbaren Verlustes des Kommanditisten gemäß § 15a EStG dessen im Verlustentstehungsjahr erbrachte Einlagen nach einem Urteil des BFH auch dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn die Mittel hierfür bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Entnahmen stammen, die der Kommanditist in Vorjahren – über die von ihm erbrachten Einlagen hinaus – getätigt hat und die aufgrund § 15a Abs. 3 S. 2 EStG nicht zu einer Gewinnhinzurechnung geführt haben. Eine Minderung der Einlagen um einen außerbilanziellen Korrekturposten „Rückführung Mehrentnahmen“ kommt demnach nicht in Betracht.
(BFH Urteil vom 10.10.2024 – IV R 10/22)
Comments are closed.