Mit Schreiben vom 26.11.2024 hat das BMF zur steuerlichen Nachweisführung bei Krankheitskosten Stellung genommen. Danach gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 folgendes:
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Der Kassenbeleg muss folgende Angaben enthalten: Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung, den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, sowie die Art des Rezeptes.
Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
(BMF Schreiben vom 26.11.2024)
Comments are closed.