Bei der Definition der anschaffungsnahen Herstellungsaufwendungen war strittig, ob darunter nur Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen gehören oder auch Schönheitsreparaturen wie z. B. Tapezieren, Anstreichen von Wänden, Heizkörpern und Türen.
Hierzu hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 16.08.2023 entschieden, dass auch solche Schönheitsreparaturen zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen sollen.
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