Die durch das BMF vermutete Nutzungsdauer für Computerhardware und Software von einem Jahr ist lediglich ein Anhaltspunkt, von welchem in Einzelfällen abgewichen werden kann. Die AfA-Tabellen sind nicht gesetzlich festgelegt und stützen sich regelmäßig auf Prognoseentscheidungen, die durch praktische Erfahrungswerte geprägt sind. Demzufolge kann der Steuerpflichtige grundsätzlich jede beliebige abweichende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG nachweisen. Die Wirtschaftsgüter können demnach wie bisher auch über eine Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben werden, sofern dies durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Aufwendungen für eine Homepage fallen nicht unter den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens. Die OFD empfiehlt hier in Anknüpfung an die bisher als üblich anerkannte Nutzungsdauer eine Nutzungsdauer von 3 Jahren anzunehmen.
(OFD Frankfurt a. M. vom 29. April 2024)
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