Die Einführung der verpflichtenden E-Rechnung im B2B-Geschäftsverkehr steht kurz bevor, so dass Papier und PDF-Rechnungen alsbald der Vergangenheit angehören werden. Die Rechnung ist zukünftig zwingend als standardisiertes Datenformat, basierend auf der Norm EN 16931, auszustellen, zu übermitteln und zu empfangen. EDI-Rechnungen oder hybride Rechnungsformate werden nach dem Wachstumschancengesetz jedoch weiterhin zulässig bleiben, sofern diese mit dieser Norm kompatibel sind. Die Umstellung auf die E-Rechnung betrifft im Inland ansässige Unternehmen, die steuerpflichtige sowie steuerfreie B2B-Leistungen erbringen oder in Anspruch nehmen. Auch Leistungen von Kleinunternehmern können betroffen sein. Ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind sowie Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise. Zunächst wird der Empfang von E-Rechnungen ab dem 01. Januar 2025 verpflichtend eingeführt. Selbst wenn das BMF später eine verlängerte Übergangsregelung gewährt, sind die Unternehmer nun gefordert, ihre Prozesse und IT-Landschaft entsprechend umzustellen.
Elektronische Rechnungsformate und Standard: Die Norm EN 16931 stellt das Grundgerüst dar. Bekannte elektronische (hybride) Rechnungsformate wie z.B. ZUGFeRD und XRechnung bieten bereits Versionen an, die mit der Norm kompatibel sind. Die im B2B-Leistungsverkehr verbreitete EDI-Rechnung hat zwar eine abweichende Funktionsweise, kann aber weiterhin genutzt werden. Die Pflichtangaben gemäß § 14 UStG ändern sich dabei vorerst nicht. Ein Vorsteuerabzug setzt auch weiterhin das Vorliegen einer ordnungsgemäßen (elektronischen) Rechnung voraus.
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