Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zu den Konsequenzen des BFH-Urteils vom 13. September 2023 (Anwendung des 90 %-Einstiegstests bei Handelsunternehmen) geäußert. Hintergrund ist, dass der BFH entschieden hat, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG dahingehend auszulegen ist, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln besteht, und deren Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG dient, für den dort verankerten 90 %-Test die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind. Dies sei aus systematischen und verfassungsrechtlichen Gründen geboten und widerspreche nicht dem Ziel des Gesetzgebers, Missbrauch zu verhindern. In den gleichlautenden Erlassen stellen die obersten Finanzbehörden der Länder klar, dass die Anwendung des Urteils über den entschiedenen Sachverhalt hinaus nicht auf typische Handelsunternehmen begrenzt ist.
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12
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