Die Überlassung eines betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn, wobei dieser Vorteil entweder nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten ist. Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung des Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dies den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung.
Gleiches gilt auch für ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Entgelt für einen Parkplatz am Arbeitsort, denn der Betrieb eines Firmenwagens setzt essenziell als notwendiger Bestandteil der Fahrzeugnutzung eine Parkmöglichkeit voraus.
FG Köln, Urteil vom 20.04.2023
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