Der Steuerabzug bei Beteiligungserträgen, die Betriebseinnahmen sind, ist gemäß § 44a Abs. 5 S. 4 EStG nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalertragsteuer beim Gläubiger aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Nach einem Urteil der VIII. Senats der BFH ist dies der Fall, soweit die Einnahmen einer Holdingkapitalgesellschaft ausschließlich aus nach § 8b Abs. 1 KStG (weitgehend) steuerfreien Beteiligungseinkünften bestehen. Auch wenn die Satzung einer Holdingkapitalgesellschaft vorsieht, dass die Gesellschaft auch eine weitere Geschäftstätigkeit entfalten darf, mit der sie die Überzahlersituation vermeiden könnte, kommt es darauf nicht an, wenn die Gesellschaft von dieser Möglichkeit tatsächlich dauerhaft keinen Gebrauch macht und nach ihrer Struktur auch nicht dazu in der Lage wäre, eine solche weitere Geschäftstätigkeit auszuüben.
(BFH, Urteil vom 12.12.2023)
Comments are closed.