Die für die Buchführungspflicht maßgeblichen Schwellenwerte für den Umsatz und Gewinn wurden durch das Wachstumschancengesetzt vom 27.03.2024 erhöht.
Die Gewinngrenze wurde von 60.000 € auf 80.000 € erhöht und die Umsatzgrenze von 600.000 € auf 800.000 € erhöht. Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, die ab 2024 einen Gewinn von mehr als 80.000 € im Wirtschafts-/Kalenderjahr oder einen Umsatz von mehr als 800.000 € im Kalenderjahr erzielen, sind verpflichtet, Bücher zu führen und einen Jahresabschluss (Bilanz) zu erstellen.
Anwendungsregelung:
Auch wenn die Beträge erst für 2024 gelten, darf – aufgrund der Übergangsregelung in Art § 19 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 EGAO – keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht mehr ergehen, wenn die neuen Grenzen im Kalenderjahr 2023 eingehalten wurden. Sind diese Voraussetzungen in 2023 erfüllt, darf für Gewinne bzw. Umsätze der Wirtschafts-/Kalenderjahre bis 2023 keine Mitteilung nach § 141 Abs. 2 AO mehr erfolgen.
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