Mit dem Entwurf des Postrechtmodernisierungsgesetzes (PostModG) werden die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert. Die Zustellung eines Briefes kann dadurch künftig länger dauern. Dadurch werden auch steuerliche Regelungen zur Berechnung von Fristen berührt.
Der Gesetzesentwurf sieht daher auch eine Anpassung der Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten aus verschiedenen Rechtsbereichen vor. Danach soll die Vermutungsregelung für die Zustellung von Verwaltungsakten nach §122 AO an die verlängerten Laufzeitvorgaben angepasst werden und von drei auf vier Werktage geändert werden. Laut Entwurf soll dann aber auch der Samstag als Werktage gelten. Die Bekanntgabe kann dadurch auch an einem Samstag erfolgen wodurch die Einspruchsfrist entsprechend zu laufen beginnt.
Der DStV nahm hierzu bereits kritisch Stellung und hat sich klar für die Beibehaltung des §108 Abs. 3 AO ausgesprochen. Betriebliche Abläufe seien nach der bisherigen seit Jahrzenten geltenden Rechtsprechung ausgestaltet. Neben dem ohne hin erhöhten Arbeitsaufkommen und dem Fachkräftemangel benötigt es lt. DStV keine zusätzliche Umstellung von Arbeitsabläufen.
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