Das FG Münster hat mit Urteil vom 15. Dezember 2023 entschieden, dass Kosten für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers an arbeitsfreien Tagen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn ein betriebliches Büro objektiv zur Verfügung steht. Auf die Gründe für die Nichtnutzung des betrieblichen Büros kommt es folglich nicht an.
Haushaltsnahe Dienstleistungen liegen nur dann vor, wenn eine räumliche Nähe zwischen der Wohnung des Steuerpflichtigen und der Erbringung des Ortes der Dienstleistung gegeben ist (es ging hier um Wäscheservice).
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