Es kann dahinstehen, ob es sich bei Finanzhilfen aufgrund von betrieblichen Einschränkungen und Schließungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (sog. Soforthilfe, Überbrückungshilfe I und November-/Dezemberhilfe) um eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG oder eine Entschädigung für Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG handelt. Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil jedenfalls entschieden, dass bei diesen Finanzhilfen eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 2 EStG für außerordentliche Einkünfte ausscheidet, da es an einer Zusammenballung von Einkünften fehlt.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 26. April 2023
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