Nach Ansicht des Finanzgerichts Nürnberg in einem Urteil vom 21. Oktober 2022 sind bei einer doppelten Haushaltsführung eines Ehegatten angefallene Mietzahlungen für die Zweitwohnung, die durch den anderen Ehegatten von dessen Konto geleistet wurden, wegen der ehelichen Wirtschafts-/Lebensgemeinschaft dem die Haushaltsführung begründenden Ehegatten als eigene Werbungskosten zuzurechnen.
Da gegen diese Entscheidung jedoch Revision beim BFH anhängig ist, ist zu empfehlen, die Kosten durch den die doppelte Haushaltsführung begründenden Ehegatten selbst zu begleichen.
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