Der BFH hat mit Urteil vom 14. Dezember 2023 entschieden, dass der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung von Mitarbeiterbeteiligungen, welcher sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Anschaffungskosten ergibt, kein lohnsteuerbarer Vorteil ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung zuvor vergünstigt vom Arbeitgeber erworben hat. Ein lohnsteuerbarer Vorteil tritt nur dann auf, wenn der Arbeitnehmer einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten überhöhten Verkaufspreis erzielt.
Apr
11
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