Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26. Februar 2024 entschieden, dass eine während einer Arbeitsunfähigkeit hinzugetretene Erkrankung auch bei Fortfall der Ersterkrankung die maximale Leistungsdauer von 78 Wochen Krankengeld ab dem 1. Tag der auf der Ersterkrankung beruhenden Arbeitsunfähigkeit nicht verlängert und auch nicht einen neuen Drei-Jahreszeitraum (sog. Blockfrist) in Gang setzt.
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