Mit gleichlautenden Erlassen vom 22. Dezember 2023 übernimmt die Finanzverwaltung die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26. Juli 2022 und stellt damit die in § 13a ErbStG geregelten Themenfelder Verschonungssystematik und Lohnsummentest auf grundlegend neue Füße. Dabei kann bei einem Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten begünstigungsfähigem Vermögen der Erwerber nunmehr für jede wirtschaftliche Einheit gesondert einen Antrag auf Optionsverschonung stellen. Wer zukünftig die Optionsverschonung beantragt, dabei aber die Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt aus der Begünstigung ganz heraus, nicht mehr – wie bisher – in die Regelverschonung zurück. Beim Thema Lohnsummen wurden bisher bei einem einheitlichen Erwerbsvorgang mit mehreren wirtschaftlichen Einheiten die separat festgestellten Lohnsummen kompensatorisch behandelt. Das ist ab sofort nicht mehr möglich.
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