Im Streitfall wurde eine Direktversicherung nach dem BetrAVG -welche eine lebenslängliche monatliche Rente oder eine einmalige Kapitalabfindung vorsah – vereinbart. Im Streitfall wurde eine einmalige Kapitalabfindung gewählt, welche das Finanzamt als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG mit dem regulären Steuersatz besteuerte. Dagegen hatte der Steuerpflichtige geklagt, da dieser eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG als erfüllt angesehen hatte. Das Finanzgericht Münster wies jedoch die Klage ab und entschied, dass die Kapitalauszahlung nicht als außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern ist. Zwar ist der Wortlaut des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, wonach Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten außerordentliche Einkünfte darstellen, erfüllt. Es fehlt jedoch an dem für diese Vorschrift zusätzlich erforderlichen ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Außerordentlichkeit.
FG Münster vom 24.10.1023
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