Mit Beschluss vom 12.01.2024 hebt der BFH hervor, dass auch ein elektronisches Fahrtenbuch in geschlossener Form geführt werden müsse. Diesem Erfordernis genüge eine mithilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei nur, wenn nachträgliche Veränderungen zuvor eingegebener Daten technisch ausgeschlossen oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt würden.
Die Anforderungen an ein Fahrtenbuch aus Papier einerseits und an ein elektronisches Fahrtenbuch andererseits können zwar nicht identisch sein, da bei einem Fahrtenbuch in Papierform geltende Vorgabe, einer buchförmig äußeren Gestalt vorgegeben ist; bei einem elektronischen Fahrtenbuch ist Voraussetzung, dass nachträgliche Änderungen nicht vorgenommen werden können. Sowohl beim Fahrtenbuch in Papierform als auch beim elektronischen Fahrtenbuch sind die Anforderungen jedoch gleichermaßen hochgesteckt.
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