Nach Scheitern der Ehe ist ein Ehegatte aus der zuvor gemeinsam bewohnten Immobilie ausgezogen; der andere Ehegatte und die beiden gemeinsamen Kinder bleiben dort unverändert wohnen. Es war strittig, ob bei Veräußerung der anteiligen Immobilie des ausgezogenen Ehegatten der Befreiungstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG erfüllt ist oder ob ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 14.11.2023 entschieden, dass hier keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt, da die Überlassung nicht ausschließlich an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind, sondern zugleich auch an einen Dritten (z.B. die Kindesmutter bzw. den Kindesvater) erfolgt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des Einkommensteuerrechts liegt somit nur vor, wenn unterhaltsberechtigte Personen – wie Kinder – typischerweise zur Lebens- oder Wirtschaftsgemeinschaft des Steuerpflichtigen gehören. Dies ist bei dauernd getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten, die nicht mehr Teil einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sind, jedoch nicht der Fall.
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