Das Bundesverfassungsgericht hat am 28.11.2023 beschlossen, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes insofern unvereinbar sei, als danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen sei. Der Gesetzgeber wird verpflichtet, rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 eine Neuregelung zu treffen. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung bleibt § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit der Maßgabe anwendbar, dass die Vorschrift mit Wirkung für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 auch dann gilt, soweit ein Wirtschaftsgut „unentgeltlich“ aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandvermögen einer beteiligungsidentischen Personengesellschaft übertragen wird.
Feb
14
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