Der BFH hat in einem Urteil vom 18.07.2023 entschieden, dass ein in der Krise stehengelassenes Darlehen im Rahmen des § 17 Abs. 2a EStG mit dem zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bestehenden Teilwerts zu berücksichtigen sein. Dieser Wert wird jedoch in der Regel eher zu 0 € tendieren, nicht zum ursprünglich ausgereichten Betrag.
Jan
24
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