Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde für GbRs ein Register geschaffen, nämlich das Gesellschaftsregister.
Eine Verpflichtung zur Eintragung ins Gesellschaftsregister besteht für die GbR grundsätzlich nicht, es besteht jedoch im Gesellschafts- als auch im Immobilienbereich ein „mittelbarer“ Eintragungszwang, da andernfalls wesentliche Vorgänge register- oder grundbuchrechtlich nicht vollzogen werden.
Es ist hier zu denken z. B. an den Erwerb oder die Veräußerung eines Geschäftsanteiles sowie grundstücksmäßige Veränderungen. Insoweit ist empfehlenswert, auch bereits vor Vorliegen solcher Änderungsthemen eine freiwillige Registrierung vorzunehmen, insbesondere
– wenn die GbR Gesellschafterin einer GmbH ist
– die GbR Grundbesitz hält
– der Erwerb einer OHG- oder Kommanditbeteiligung in Betracht kommt.
Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister bedarf der beglaubigten Form und muss insbesondere enthalten:
– Name der Gesellschaft
– Sitz der Gesellschaft
– Anschrift der Gesellschaft
– Gegenstand der Gesellschaft
– Allgemeine Vertretungsbefugnis
– Ggf. bei entsprechender Vereinbarung konkrete Vertretungsregelung einzelner Gesellschafter
– Versicherung das die Gesellschaft nicht in ein Handelsregister eingetragen ist.
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