Weder bei Aussetzungszinsen bei der Erbschaftsteuer noch bei Aussetzungszinsen bei der Einkommensteuer ist die Höhe der Aussetzungszinsen verfassungswidrig. Dies liegt darin begründet, dass der Kläger die Möglichkeit hat, den streitigen Steuerbetrag ggf. über die Beschaffung eines zinsgünstigen Kredits zu bezahlen und damit die Aussetzungszinsen zu vermeiden wären. Zudem seien nach § 233a AO zinszahlungspflichtige Steuerpflichtige nicht mit Steuerschuldnern zu vergleichen, die Aussetzungszinsen zu zahlen haben, da der Anfall von Aussetzungszinsen nicht durch eine etwaige Verzögerung der Finanzbehörden veranlasst wird, sondern allein durch die Steuerpflichtigen.
FG Münster Beschlüsse vom 10.02.2023 bzw. 08.03.2023
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